Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens
Leitsatz
NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Bestätigung des , BFH/NV 2025, 391).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VB37.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2902 Nr. 50 NJW 2025 S. 10 Nr. 52 DAAAK-05854