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BFH Beschluss v. - V B 70/24

Gesetze: ZPO § 227; FGO § 6; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 78; FGO § 86 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 155

Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFH

Leitsatz

1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist.

2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind.

3. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist.

4. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist.

5. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB70.24.0

Fundstelle(n):
XAAAK-05856

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