Gesetze: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108, VO (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. b Ziff. i,
VO (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. c, VO (EG) Nr. 794/2004 Art. 4, Beitrittsvertag von 1994 Art. 144
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union geschlossene Vereinbarung – Ausgleich von Einnahmeverlusten infolge der Abschaffung der Nutzungsgebühren für eine Schleuse – Begriff der Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Bestehende oder neue Beihilfe
ein jährlicher Ausgleich, der einer städtischen Aktiengesellschaft gemäß einer Vereinbarung von einer staatlichen Behörde aus staatlichen Mitteln dafür gezahlt wird, dass sie sich zur gebührenfreien Erbringung eines vor dem Abschluss der Vereinbarung gebührenpflichtigen Schleusendiensts auf einer Wasserstraße verpflichtet hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die Gesellschaft als Unternehmen angesehen werden kann und der Ausgleich ihr einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV]
ist dahin auszulegen, dass
es sich bei einem Ausgleich – sofern er eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt –, dessen Zahlung gemäß den ursprünglichen Bedingungen der Vereinbarung, mit der er eingeführt wurde, ohne eine Kündigung der Vereinbarung um jeweils fünf Jahre verlängert wurde und dessen Höhe zum einen jährlich anhand des Verbraucherpreisindexes und zum anderen jeweils zum Ablauf eines Fünfjahreszeitraums entsprechend dem Verkehrsaufkommen gemäß einer in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten und seither unveränderten Formel angepasst wurde, um eine bestehende Beihilfe handelt.