Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
EuGH Urteil v. - C-525/24

Gesetze: AEUV Art. 63, AEUV Art. 65, AEUV Art. 267, RL 77/799/EWG, RL 2003/41/EG, RL 2008/55/EG, RL 2010/24/EU Art. 1, RL 2010/24/EU Art. 2, RL 2010/24/EU Art. 5, RL 2010/24/EU Art. 10, RL 2011/16/EU Art. 1, RL 2011/16/EU Art. 2, RL 2011/16/EU Art. 5, RL 2011/16/EU Art. 28, RL (EU) 2016/2341 Art. 6, RL (EU) 2016/2341 Art. 45, RL (EU) 2016/2341 Art. 50

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Steuer – Körperschaftsteuer auf Dividenden – Juristische Person spanischen Rechts, die in Portugal gebietsfremd, aber steuerpflichtig ist – Steuerabzug an der Quelle – Befreiung – Beweisanforderungen – Bescheinigung zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen – Art. 65 AEUV – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung – Wirksame Steuererhebung – Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Leitsatz

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass

  • er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, von einem gebietsfremden Pensionsfonds den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuer auf die von diesem Fonds bezogenen Dividenden erfüllt sind, indem dieser eine Erklärung vorlegt, die von den in seinem Sitzstaat mit der Aufsicht über ihn betrauten Behörden bestätigt und beglaubigt wurde, sofern diese Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügen, um eine solche Erklärung auszustellen, die Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist ausgestellt werden kann und es keine Maßnahmen gibt, die ebenso wirksam, aber weniger einschränkend sind;

  • er es einem Mitgliedstaat verwehrt, von einem gebietsfremden Pensionsfonds den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer auf die von diesem Fonds bezogenen Dividenden erfüllt sind, indem dieser eine Erklärung vorlegt, die von den in seinem Sitzstaat mit der Aufsicht über ihn betrauten Behörden bestätigt und beglaubigt wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:922

Fundstelle(n):
AAAAK-05881

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank