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BGH Beschluss v. - EnVR 72/23

Gesetze: Art 23 Abs 5 EGRL 54/2003, Art 37 Abs 11 EGRL 72/2009, Art 60 Abs 2 EURL 2019/944, § 30 Abs 3 EnWG, § 31 Abs 1 EnWG, § 31 Abs 3 EnWG, § 32 Abs 4 EnWG, § 65 Abs 3 EnWG, § 83 EnWG, § 8 Abs 1 IFG, § 113 Abs 5 VwGO

Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG bei beendetem Verhalten; Feststellungsvoraussetzungen für eine bereits beendete Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur - Besonderes Missbrauchsverfahren

Leitsatz

Besonderes Missbrauchsverfahren

1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von , RdE 2018, 531 Rn. 17).

2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0

Fundstelle(n):
HAAAK-05938

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