Vermittlungsvertrag für Ferienwohnungen; Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht bei Mehrparteienverträgen - Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Inhaltskontrolle
Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).