1. Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vorgenommene rechtliche Bewertung in Bezug auf Vermögensgegenstände - hier: von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Aus- oder Absonderungsrechten - führt nicht zur Hinzurechnung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung als vorläufiger Sachwalter.
2. Eine Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, liegt nicht vor, wenn der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen die Einholung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens eines Dritten durch den Schuldner anregt und lediglich begleitet.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB9.23.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 9 Nr. 52 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518 WM 2025 S. 2301 Nr. 50 ZIP 2025 S. 3164 Nr. 51 ZIP 2025 S. 5 Nr. 50 MAAAK-05945