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LSG Hessen Urteil v. - L 3 SB 18/19

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin rückwirkend bzw. ab dem 9. Oktober 2017 ein höherer Grad der Behinderung (GdB) zusteht und ob die Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) vorliegen.

Fundstelle(n):
AAAAK-06156

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