Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie - bezogen auf den Betriebsinhaber - weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht.
Fundstelle(n): Nr. 9/2026 S. 537 BB 2026 S. 441 Nr. 8 BB 2026 S. 445 Nr. 8 BB 2026 S. 51 Nr. 1 DStR-Aktuell 2026 S. 14 Nr. 6 NJW 2026 S. 10 Nr. 1 NJW 2026 S. 411 Nr. 6 NJW 2026 S. 413 Nr. 6 ZIP 2026 S. 125 Nr. 2 ZIP 2026 S. 732 Nr. 12 ZIP 2026 S. 732 Nr. 12 PAAAK-06245