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BMF - IV C 1 - S 1980/00206/032/046

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG) Investmentsteuergesetz

, BStBl I S. 527;

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2024 I S. 1547

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527, zuletzt geändert durch BStBl 2024 I S. 1547, wie folgt geändert:

II. Nach Rz. 2.41 werden die folgenden Überschriften und die folgenden Rzn. eingefügt:

„2.7a. Für Zwecke der Immobilienfonds- und Auslands-Immobilienfondsquote nicht anzusetzende Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Absatz 9a InvStG)

a. Allgemeines zu § 2 Absatz 9a InvStG

2.41aDie mit dem Wachstumschancengesetz vom (BGBl I 2024, Nr. 108) eingeführten und gemäß § 57 Absatz 8 Satz 4 InvStG ab dem anwendbaren Regelungen des § 2 Absatz 9a InvStG zielen darauf ab, eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung auszuschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer geringen Steuervorbelastung kommt (BT-Drs. 20/8628, S. 207). Maßgebend ist die tatsächliche steuerliche Belastung von Einkünften aus einer Immobilie. Fehlt es nur deshalb an einer tatsächlichen Besteuerung, weil keine Überschüsse erzielt wurden, so kommt es darauf an, ob ein etwaiger Überschuss besteue...

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