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BFH Urteil v. - I R 26/22

Gesetze: KStG i.d.F. vor dem BEPS UmsG § 8b Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2; AktG § 71

Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als „Akquisitionswährung“

Leitsatz

1. NV: Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung kann auch vorliegen, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.

2. NV: Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederveräußerungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Veräußerungsgelegenheit absehbar sein muss. Es reicht aus, dass die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt für Unternehmensübernahmen ständig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu können.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR26.22.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2966 Nr. 51
BB 2026 S. 102 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2026 S. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2026 S. 11
JAAAK-06409

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