Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage
Leitsatz
NV: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (Abgrenzung zum , BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2026 S. 10 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2026 S. 9 DStR 2025 S. 2952 Nr. 51 DStR 2025 S. 2955 Nr. 51 KoR 2026 S. 51 Nr. 1 QAAAK-06411