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BFH Urteil v. - II R 50/21

Gesetze: GrEStG § 5 Abs. 2, Abs. 3; AO § 220 Abs. 1, Abs. 2; AO § 251 Abs. 2; InsO § 254b; InsO § 259b

Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

Leitsatz

1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.

2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.

3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR50.21.0- 15 -

Fundstelle(n):
Nr. 1/2026 S. 35
BB 2025 S. 2966 Nr. 51
DStR 2025 S. 2910 Nr. 50
DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 50
ZIP 2026 S. 54 Nr. 1
OAAAK-06416

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