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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z.B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt
Ergänzung des Abschnitts 4.18.1 Abs. 2 UStAE
Bezug:
Bezug: BStBl 2023 II S. 279
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
1Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13620164), BStBl 2025 I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.18.1 der Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) 1Nach § 4 Nr. 18 UStG sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei, z. B. Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der „Tafeln“, der Frauenhäuser nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose. 2Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden. 3Auch Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen oder bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren, Leis...BStBl II 2023 S. 279