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BGH Urteil v. - XII ZR 106/23

Gesetze: § 117 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 546a Abs 1 BGB, § 566 Abs 1 BGB, § 578 BGB, § 985 BGB

Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der Mietsache

Leitsatz

1.    Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an , NZG 2009, 659).

2.    Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen (Fortführung der , NZM 2017, 35 und vom - XII ZR 22/11, NZM 2012, 681).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125UXIIZR106.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2026 S. 8 Nr. 1
UAAAK-06774

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