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BFH Beschluss v. - X E 15/25

Gesetze: GKG § 19 Abs. 5 Satz 1; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66 Abs. 5 Satz 1; GKG § 66 Abs. 6

Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung

Leitsatz

1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

2. NV: Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (Festhaltung an , BFH/NV 1992, 190).

3. NV: Die ursprüngliche Schlusskostenrechnung kann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom Kostenbeamten während des Erinnerungsverfahrens durch eine neue Schlusskostenrechnung berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.181125.XE15.25.0- 4 -

Fundstelle(n):
GAAAK-06890

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