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BFH Urteil v. - XI R 32/22

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 15 Abs. 1a Satz 1; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 126 Abs. 6 Satz 1; FGO § 135 Abs. 2

Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen

Leitsatz

1. NV: Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. Hängen die Eingangsleistungen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, ist ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

2. NV: Dem Vorsteuerabzug steht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienen.

3. NV: Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (zum Beispiel durch Spenden oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.

4. NV: Für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR32.22.0- 21 -

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 21 Nr. 1
DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 51
QAAAK-06891

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