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BFH Urteil v. - XI R 25/23

Gesetze: UStG § 14c Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 203; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 3; FGO § 137

Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gefährdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der Berichtigung

Leitsatz

1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden.

2. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwert-steuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung.

3. Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

4. Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig.

5. Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR25.23.0- 19 -

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 21 Nr. 1
DStR 2025 S. 2963 Nr. 51
DStR 2025 S. 2969 Nr. 51
LAAAK-06900

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