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EuGH Urteil v. - C-580/23 und C-795/23

Gesetze: RL 2001/29/EG Art. 2, RL 2001/29/EG Art. 3, RL 2001/29/EG Art. 4, RL 2001/29/EG Art. 5, RL 98/71/EG Art. 17, VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 3, VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 96

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 bis 4 – Vervielfältigungsrecht – Begriff ,Werk‘ – Urheberrechtlicher Schutz von Werken der angewandten Kunst – Prüfung der Originalität eines Werks der angewandten Kunst – Begriff ‚freie und kreative Entscheidungen‘ – Kriterien zur Beurteilung dieser Entscheidungen – Beurteilung der Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte

Leitsatz

  1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    ist dahin auszulegen, dass

    zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten.

  2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

    sind dahin auszulegen, dass

    ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend.

  3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

    sind dahin auszulegen, dass

    für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:941

Fundstelle(n):
MAAAK-06917

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