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BGH Urteil v. - 1 StR 445/24

Gesetze: § 175 Abs 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 181 Abs 1 S 2 AO, § 181 Abs 2 S 1 AO, § 181 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 2 AO, § 370 Abs 4 S 2 AO, § 376 Abs 1 AO, § 78a StGB

Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften

Leitsatz

Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.

Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025U1STR445.24.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2026 S. 11 Nr. 1
NJW 2026 S. 10 Nr. 3
TAAAK-06945

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