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BFH  - II R 44/25 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: GrEStG § 6 Abs 3 S 2, GrEStG § 23 Abs 18, GrEStG § 23 Abs 24

Rechtsfrage

Bedeutet die systematische Stellung von § 23 Abs. 24 GrEStG als Ausnahme zu § 23 Abs. 18 GrEStG, dass die zehnjährige Behaltensfrist für alle laufenden Fristen ab dem gilt, sofern nicht die Ausnahme des § 23 Abs. 24 GrEStG greift?

Anwendungsvorschrift; Gesamthand; Grunderwerbsteuer; Nachbehaltensfrist

Fundstelle(n):
GAAAK-06971

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