Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung
Leitsatz
1. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu , NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]).
2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0
Fundstelle(n): BB 2026 S. 193 Nr. 5 NJW 2026 S. 8 Nr. 3 WM 2026 S. 141 Nr. 3 RAAAK-07212