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BGH Beschluss v. - I ZB 20/25

Gesetze: § 321a ZPO, § 1059 Abs 1 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 1059 Abs 3 ZPO, § 1060 Abs 2 S 1 ZPO, § 16 Abs 5 BauStreitSO 2004, Art 103 Abs 1 GG

Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung

Leitsatz

1. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu , NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]).

2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0

Fundstelle(n):
NJW 2026 S. 8 Nr. 3
RAAAK-07212

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