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BGH Urteil v. - RiZ (R) 8/25

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich einerseits dagegen, dass das Gerichtspräsidium als einziges Anhörungs- und Bekanntgabe-Medium den dienstlichen E-Mail-Account des Antragstellers nutzen möchte, und andererseits gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015, Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er mit welchem zeitlichen Aufwand vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 ausgeübt habe und welche Nebentätigkeiten er für die nähere Zukunft ins Auge fasse. Das Dienstgericht hat die diesbezüglichen Anträge mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26. September 2022 (Montag) um 18:02 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.8.25.0

Fundstelle(n):
IAAAK-07228

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