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BGH Urteil v. - RiZ (R) 10/25

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von Ende Mai 2016, einen Bericht über die in seiner Kammer anhängigen, vor dem 1. Januar 2013 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 4. Februar 2022 um 14:34 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.10.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-07231

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