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BGH Urteil v. - I ZR 115/25

Gesetze: Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 12 Abs 5 S 2 Buchst b EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen

Leitsatz

Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche , NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR115.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-07291

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