Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:101225UIVZR34.25.0
Fundstelle(n): NJW 2026 S. 9 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518 ZIP 2025 S. 4 Nr. 51 ZAAAK-07672