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BGH Urteil v. - IV ZR 34/25

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 163 Abs 1 VVG, § 163 Abs 2 VVG

Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225UIVZR34.25.0

Fundstelle(n):
NJW 2026 S. 9 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3518
ZIP 2025 S. 4 Nr. 51
ZAAAK-07672

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