Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für eine Verpflichtungsklage bei einer Ermessensreduzierung auf Null
Leitsatz
1. NV: Bei einer Ermessensreduzierung auf Null kommt es für eine Klage, die gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Verpflichtung einer Finanzbehörde zum Erlass eines begehrten Verwaltungsakts gerichtet ist, auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an.
2. NV: Entscheidet das Finanzgericht über einen nicht (mehr) gestellten Antrag anstatt über den vom Kläger tatsächlich gestellten Antrag, stellt dies einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dar, weil das Finanzgericht damit über das Klagebegehren hinausgeht.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.141025.VIIR5.23.0
Fundstelle(n): BB 2026 S. 294 Nr. 6 BB 2026 S. 86 Nr. 3 FAAAK-07696