Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des Gerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Leitsatz
1. NV: Beruht das Versäumnis einer wirksamen und damit fristwahrenden Klageerhebung (auch) auf einem rechtlich fehlerhaften Hinweis des Finanzgerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
2. NV: In diesem Fall beginnt die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung regelmäßig erst zu laufen, wenn das Gericht den Kläger über den Fehler belehrt hat.