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BFH Urteil v. - VIII R 19/23

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Rückwirkendes Ereignis - vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung - keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufsrechts“

Leitsatz

1. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts.

2. Ein bestimmter Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem er sich ereignet hat. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht.

3. Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte „Vorkaufsrecht“ (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das „Vorkaufsrecht“ auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum , BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.211025.VIIIR19.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2026 S. 8 Nr. 1
QAAAK-07704

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