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BGH Urteil v. - VIII ZR 62/25

Gesetze: § 312c BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356 Abs 2 Nr 1 Buchst a BGB, § 356 Abs 3 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011

Leitsatz

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom  - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:070126UVIIIZR62.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-07753

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