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Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht; Folgen der (BStBl 2025 II S. ...) und I R 17/21 (BStBl 2025 II S. ...) –
Bezug: BStBl 2015 I S. 649
Bezug:
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Mit Urteilen vom – I R 33/22 (BStBl 2025 II S. …) und I R 17/21 (BStBl 2025 II S. …) – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Mit Urteil vom – I R 17/21 – hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese Kapitalgesellschaft dann grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Der BFH widerspricht damit zum Teil der Aussage im (BStBl I S. 649), wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann. Zu der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft Organträger sein kann, wenn die atypisch stille Beteiligung am gesamten Unternehmen besteht, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung genommen.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder g...