1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.
2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Original-schriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von , NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).
3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von Rn. 6).