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BFH Urteil v. - VI R 214/72 BStBl 1974 II S. 188

Gesetze: FGO § 118FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2FGO § 96

Leitsatz

Kosten für den Einbau eines Austauschmotors sind in der Regel keine berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Aufwendungen, sondern mit den Pauschsätzen abgegolten. Ihre Zurechnung zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Aufwendungen ist grundsätzlich eine Frage der den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz nach § 76, § 96 FGO zustehenden Sachwürdigung im Sinn des § 118 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 188
BFHE S. 67 Nr. 111,
OAAAA-99847

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