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BVerwG Urteil v. - 2 CN 2.24

Gesetze: Art 6 Buchst a EGRL 88/2003, Art 17 Abs 1 Buchst a EGRL 88/2003, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 63 Abs 1 S 1 BG ST 2009, § 63 Abs 1 S 2 BG ST 2009, § 63 Abs 1 S 3 BG ST 2009, § 4a LehrArbZV ST, § 4b Abs 1 LehrArbZV ST, § 4b Abs 2 LehrArbZV ST, § 4b Abs 3 S 1 LehrArbZV ST, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97

Vorgriffsstunden für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt

Leitsatz

1. Durch Vorgriffsstunden für Lehrkräfte wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit nur längerfristig ungleich verteilt (im Anschluss an 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> und vom - 2 C 41.13 - BVerwGE 152, 308 Rn. 17). Die Einführung bedarf daher keiner parlamentsgesetzlichen Regelung.

2. Aus der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Vorgriffsstunden muss erkennbar sein, dass sie auch eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (hier: 15 Jahre) umfasst. Soll die Vorgriffsstundenregelung mit der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der erteilten Unterrichtsstunden verbunden werden, bedarf es auch hierfür einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.

3. Vorgriffsstunden sind wie "echte" Dienstzeit zu behandeln. Auch krankheitsbedingter Ausfall von Vorgriffsstunden muss daher im Ausgleichssystem berücksichtigt werden.

4. Die unterschiedslose und nicht an den Umfang der Teilzeitbeschäftigung anknüpfende Heranziehung von Lehrkräften zur Ableistung einer vollen Unterrichtsstunde begegnet unionsrechtlichen Bedenken.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2CN2.24.0

Fundstelle(n):
CAAAK-07846

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