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BGH Beschluss v. - I ZB 42/25

Gesetze: § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 1059 Abs 4 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 1 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Leitsatz

1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft.

2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von , SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]).

3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-07916

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