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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 180/21

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens dem Kläger die Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat seiner Tochter (November 1970) zuzuordnen ist und ihm deshalb ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung gemäß § 307d SGB VI zusteht.

Fundstelle(n):
RAAAK-08061

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