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BFH Urteil v. - II B 68/73 BStBl 1974 II S. 247

Gesetze: FGO § 74

Leitsatz

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 74 FGO; nur besondere, außerhalb dieser Vorschrift liegende Gründe können die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens unter entsprechender Anwendung des § 74 FGO rechtfertigen.

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Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 247
BFHE S. 232 Nr. 111,
VAAAA-99875

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