1.Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird.
2.Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.