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BSG Urteil v. - B 8 SO 7/24 R

Tatbestand

Im Streit ist die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.12.2019 iHv 148 719,97 Euro, die der klagende Landkreis an den Leistungsberechtigten L (im Folgenden Leistungsberechtigter) erbracht hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:240725UB8SO724R0

Fundstelle(n):
AAAAK-08139

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