Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BMF)
Das Bundeskabinett hat am 14.1.2026
den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem
Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Hierüber
informiert das BMF.
Der Gesetzentwurf sieht im Bereich des Steuerberatungsrechts vier wesentliche Änderungen vor:
Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. U. a. sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist z. B. der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Die Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch jährlich um ca. 10 Mio. € verringern.
Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Z. B. dürfen Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sogenannte Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Darüber hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen:
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 % wirkt Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegen. Niedrige Hebesätze sind bisher oft ein Anreiz für Unternehmen, ihre steuerliche Ansässigkeit in entsprechende Kommunen zu verlegen, auch wenn sie dort nicht substanziell tätig sind.
Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Nicht mehr im Gesetz enthalten ist eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Vorgesehen war, dass sich anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen, § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E i.d.F. des Referentenentwurfs.
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Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
KAAAK-08179