1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.
2. Die Kausalitätsvermutung iSv. §Â 22 AGG setzt bei Entgeltgleichheitsklagen nicht voraus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts besteht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 44 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2025 S. 3184 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2025 S. 3184 ZIP 2025 S. 5 Nr. 44 QAAAK-08190