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BAG Urteil v. - 8 AZR 300/24

Gesetze: § 22 AGG, § 3 Abs 1 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG, Art 157 AEUV, Art 6 EUV 2016/679, Art 19 EGRL 54/2006, § 2 Abs 2 S 1 EntgTranspG, § 4 Abs 2 EntgTranspG, § 4 Abs 4 EntgTranspG, § 5 Abs 1 EntgTranspG, § 10 EntgTranspG, § 11 Abs 3 EntgTranspG, § 138 ZPO, § 286 ZPO, § 355 ZPO, Art 3 Abs 1 GG

Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast

Leitsatz

1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.

2. Die Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG setzt bei Entgeltgleichheitsklagen nicht voraus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:231025.U.8AZR300.24.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 307 Nr. 6
DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 44
NJW 2026 S. 10 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2025 S. 3184
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2025 S. 3184
ZIP 2025 S. 5 Nr. 44
QAAAK-08190

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