Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots
Leitsatz
Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.