Zum Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts im Sinne des § 15b EStG
Leitsatz
1. NV: Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erforderliche „vorgefertigte Konzept“ muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. NV: Für die Annahme, bereits im Gründungsjahr der Gesellschaft habe ein „vorgefertigtes Konzept“ vorgelegen, fehlt es jedenfalls dann an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht erkennen lässt, dass die Aufnahme weiterer Kommanditisten zum Zweck der Beschaffung des nötigen Eigenkapitals geplant war, und sich dies auch nicht aus anderen objektiven Umständen —wie zum Beispiel einem bereits im Gründungsjahr aufgelegten Emissionsprospekt— herleiten lässt.