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BFH Urteil v. - IV R 14/25

Gesetze: UmwStG § 3 Abs. 2; UmwStG § 4 Abs. 6; UmwStG § 18 Abs. 2 Satz 1; EStDV § 54 Abs. 1;

Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG

Leitsatz

1. NV: Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust —ohne weitere Voraussetzungen— gewerbesteuerlich nicht zu erfassen. Diese sachliche Steuerbefreiung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.021025.IVR14.25.0

Fundstelle(n):
WAAAK-08217

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