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BVerwG Beschluss v. - 1 B 15.25

Gesetze: § 75 S 1 VwGO, § 22 S 2 AufenthG, Art 19 Abs 4 GG

Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan

Leitsatz

1. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr).

2. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B1B15.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-08450

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