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Zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV)
Zentrale Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs.1 Satz 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs.1 Satz 2 AO in der UStZustV (abgedruckt im AO-Handbuch zu § 21 AO) geregelt.
Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO), da Fachwissen gebündelt und effektive Bearbeitung sichergestellt wird.
Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem Finanzamt erfasst. Für bayerische Finanzämter bestehen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der UStZustV folgende Zuständigkeiten
Tabelle in neuem Fenster öffnenUnternehmer ansässig inÖrtlich zuständiges FA-Italienische RepublikMünchen-Republik ÖsterreichMünchen-Republik Ungarn
(; Änderung der Zuständigkei...