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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 97/23 KL

Die Beteiligten streiten über den durch die Beklagte erhobenen Korrekturbetrag in Höhe von 756.770,61 Euro für das Ausgleichsjahr 2014 und über die Verrechnung des Korrekturbetrags mit den am 30.01.2023 an die Klägerin auszuzahlenden Zuweisungen. Hierbei streiten die Beteiligten, ob die Klägerin in 106 Fällen einer Familienversicherung (in 84 Fälle in einer ersten Prüfphase und in 22 weitere Fällen in einer zweiten Prüfphase) diese der Beklagten fehlerfrei und plausibel gemeldet hat.

Fundstelle(n):
LAAAK-08520

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