Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung - hier eine Lohnerhöhung - und nicht für deren Vorenthaltung.
Fundstelle(n): Nr. 9/2026 S. 540 BB 2026 S. 307 Nr. 6 BB 2026 S. 505 Nr. 9 BB 2026 S. 507 Nr. 9 NJW 2026 S. 10 Nr. 5 NJW 2026 S. 938 Nr. 13 ZAAAK-08563