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BGH Urteil v. - IX ZR 153/24

Gesetze: § 147 AO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 Abs 1 BGB, § 183 BGB, § 242 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 627 Abs 1 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 50 BRAO, § 7 Abs 3 PartGG vom , § 32 RABerufsO, § 256 Abs 1 ZPO

Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den aus der Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt

Leitsatz

1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.

2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR153.24.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 194 Nr. 5
NJW 2026 S. 9 Nr. 5
ZIP 2026 S. 303 Nr. 5
PAAAK-08643

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