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BFH Urteil v. - IV R 12/24

Gesetze: FGO § 65; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 90a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 103 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens: Bezugnahme auf Bestandteile der noch nicht vorgelegten Behördenakte

Leitsatz

NV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage nicht vor Beiziehung jedenfalls dieser Bescheide mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet worden sei.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.231025.IVR12.24.0

Fundstelle(n):
VAAAK-08680

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