Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens: Bezugnahme auf Bestandteile der noch nicht vorgelegten Behördenakte
Leitsatz
NV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage nicht vor Beiziehung jedenfalls dieser Bescheide mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet worden sei.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.231025.IVR12.24.0
Fundstelle(n): AO-StB 2026 S. 76 Nr. 3 AO-StB 2026 S. 77 Nr. 3 BFH/NV 2026 S. 297 Nr. 3 VAAAK-08680